Wer an seiner Immobilie renoviert, schaut sich die Rechnung oft zweimal an - nicht nur wegen der Kosten, sondern auch wegen des Steueramts. Die gute Nachricht: Viele Ausgaben lassen sich von der Steuer absetzen. Die schlechte Nachricht: Es kommt ganz darauf an, ob Sie das Haus selbst bewohnen oder vermieten. Verwechseln Sie die beiden Fälle, drohen Nachzahlungen. In diesem Artikel zeigen wir Ihnen anhand konkreter Praxisbeispiele, wie Sie Ihre Renovierungskosten richtig geltend machen und welche Fallen Sie vermeiden sollten.
Die goldene Regel: Erhaltung vs. Verbesserung
Bevor es in die Details geht, müssen Sie eine Unterscheidung verstehen, die das Finanzamt streng zieht: Erhaltungsaufwand ist eine Maßnahme, die den bestehenden Zustand einer Immobilie erhält oder wiederherstellt. Dazu gehören Reparaturen, wie ein neues Dach nach einem Sturm oder der Austausch einer defekten Heizung. Diese Kosten sind sofort voll abzugsfähig (bei Vermietung).
Ganz anders sieht es bei Herstellungskosten aus. Hier verbessern Sie die Immobilie über den ursprünglichen Zustand hinaus - zum Beispiel durch einen Anbau, eine neue Fußbodenheizung statt alter Rohrleitung oder eine energetische Dämmung. Diese Kosten können Sie nicht sofort komplett absetzen. Stattdessen schreiben Sie sie über viele Jahre hinweg ab (sog. AfA-Abschreibung). Für Gebäude vor 2023 sind das 50 Jahre (2 % pro Jahr), für Neubauten ab 2023 nur noch 33 Jahre (3 % pro Jahr).
Selbstgenutzte Immobilien: Nur Handwerker-Lohnkosten zählen
Bewohnen Sie die Immobilie selbst, ist die steuerliche Wurst eher dünn. Sie können keine Renovierungskosten als Werbungskosten absetzen, da private Lebensführung steuerneutral behandelt wird. Aber es gibt eine Ausnahme: Handwerkerleistungen.
Das Gesetz erlaubt Ihnen, 20 Prozent der Lohnkosten für Handwerker im Haushalt zu versteuern, maximal jedoch bis zu einer Bruttosumme von 1.200 Euro pro Kalenderjahr. Das bedeutet: Sie bekommen maximal 240 Euro Steuerrückerstattung. Wichtig: Nur die Arbeitslohnkosten der Handwerker zählen. Materialkosten, Werkzeug oder Ihre eigene Arbeit bleiben unberücksichtigt.
| Position | Betrag | Steuerwirkung |
|---|---|---|
| Malerarbeiten (Lohn) | 800 € | Absetzbar |
| Farbe & Rollen (Material) | 200 € | Nicht absetzbar |
| Dachreparatur (Lohn) | 600 € | Absetzbar (Gesamt: 1.400 €) |
| Summe Lohn | 1.400 € | Maximal 1.200 € anrechenbar |
| Steuervorteil (20 %) | 240 € | Von Ihrer Steuerschuld abgezogen |
Tipp: Speichern Sie alle Rechnungen gut sortiert. Das Finanzamt verlangt bei Prüfungen oft die Originaldokumente. Achten Sie darauf, dass auf der Rechnung klar zwischen Material und Lohn unterschieden wird.
Vermieter: Volle Absetzung als Werbungskosten
Für Vermieter ist die Lage deutlich besser. Alle Aufwendungen, die zur Erhaltung der Substanz notwendig sind, gelten als Werbungskosten sind Aufwendungen, die der Erwerbung, Bewahrung oder Verwaltung von Einkünften dienen.. Dazu zählen:
- Austausch von Fenstern und Türen (wenn sie verfault sind)
- Neue Heizungsanlage (als Ersatz)
- Streichen der Wände zwischen den Mieterwechseln
- Reparaturen am Dach
Diese Kosten ziehen Sie in dem Jahr ab, in dem Sie die Rechnung bezahlt haben. Sie mindern direkt Ihr zu versteuerndes Einkommen. Wenn Sie also 5.000 Euro für eine neue Küche im Mietobjekt ausgegeben haben (weil die alte kaputt war), sinkt Ihre Steuerbasis um genau diesen Betrag. Bei einem Steuersatz von 40 % sparen Sie damit 2.000 Euro.
Die gefürchtete 15-Prozent-Regelung
Hier passieren die meisten Fehler. Wenn Sie eine Immobilie kaufen und innerhalb der ersten drei Jahre renovieren, greift die Regelung der anschaffungsnahen Herstellungskosten ist die Summe aller Kosten, die innerhalb von drei Jahren nach Kauf getätigt werden und über 15 % des Kaufpreises des Gebäudes liegen..
Die Faustregel: Liegen Ihre Renovierungskosten in den ersten drei Jahren unter 15 Prozent des Netto-Kaufpreises (nur Gebäudeanteil, kein Bodenwert!), können Sie sie sofort als Werbungskosten absetzen. Liegen sie darüber, müssen Sie den gesamten Betrag über 50 Jahre abschreiben.
Praxisbeispiel: Sie kaufen ein Altbauhaus für 300.000 Euro. Der Bodenwert beträgt 50.000 Euro, der Gebäudeanteil also 250.000 Euro. 15 Prozent von 250.000 Euro = 37.500 Euro. * Szenario A: Sie geben 30.000 Euro für Renovierung aus. → Sofort voll absetzbar. * Szenario B: Sie geben 40.000 Euro aus. → Da dies über 37.500 Euro liegt, müssen Sie die vollen 40.000 Euro über 50 Jahre abschreiben (also nur 800 Euro pro Jahr). Das ist ein massiver Verlust an Liquidität in den ersten Jahren.
Energetische Sanierung: Extra Bonus für Klima und Geldbeutel
Wenn Sie nicht nur reparieren, sondern sanieren, um Energie zu sparen, gibt es einen speziellen Topf. Für Maßnahmen wie Wärmedämmung, neue Fenster oder moderne Heizsysteme können Sie 20 Prozent der Gesamtkosten von der Steuerschuld abziehen. Das Limit liegt bei 40.000 Euro Gesamtkosten pro Objekt und Jahr (also maximal 8.000 Euro Steuerrückerstattung).
Wichtig: Diese Förderung gilt sowohl für Selbstnutzer als auch für Vermieter. Sie setzt voraus, dass die Maßnahmen nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) förderfähig sind. Lassen Sie sich vor Beginn der Arbeiten von einem Energieberater beraten, um sicherzugehen, dass die gewählten Maßnahmen anerkannt werden.
Häufige Fehler und wie Sie sie vermeiden
1. Mischung von Privat und Beruf: Wenn Sie ein Haus teilweise vermieten und teilweise selbst nutzen, müssen Sie die Kosten anteilig aufteilen. Ein Bad, das nur vom Mieter genutzt wird, ist zu 100 % absetzbar. Ein Wohnzimmer, das Sie beide nutzen, muss nach Wohnfläche oder Raumnutzung getrennt werden.
2. Falsche Zuordnung von Kosten: Viele Homeowner rechnen Materialkosten bei der Handwerkerpauschale mit ein. Das lehnt das Finanzamt ab. Nur die Arbeitszeit der Handwerker zählt hier.
3. Ignorieren der Dreijahresfrist: Wenn Sie planen, nach dem Kauf viel zu investieren, warten Sie strategisch. Beginnen Sie größere Projekte erst im vierten Jahr, um die 15-Prozent-Grenze zu umgehen und sofortige Absetzbarkeit zu erhalten.
Kann ich meine eigenen Renovierungsarbeiten bei der Steuer absetzen?
Nein. Weder bei selbstgenutzten noch bei vermieteten Immobilien können Sie Ihren eigenen Zeitaufwand oder Materialkosten, die Sie selbst gekauft haben, steuerlich geltend machen. Nur Rechnungen von professionellen Handwerkern oder Dienstleistern sind relevant.
Was passiert, wenn ich die 15-Prozent-Grenze versehentlich überschreite?
Dann müssen Sie die gesamten Anschaffungskosten plus die anschaffungsnahen Herstellungskosten über 50 Jahre linear abschreiben. Sie können den Überschuss nicht einfach sofort absetzen. Dies führt in den ersten Jahren zu höheren Steuern.
Gilt die Handwerkerpauschale auch für Gartenarbeiten?
Ja, aber nur für bestimmte Leistungen. Dazu gehören das Pflanzen und Umpflanzen von Gehölzen, das Ausbringen von Dünger und die Pflege von Rasenflächen. Reine Schönheitspflege oder das Mähen des Rasens durch einen Gärtner zählt nicht dazu.
Wie setze ich Renovierungskosten bei leerstehenden Mietwohnungen ab?
Solange Sie nachweisen können, dass Sie die Wohnung weiterhin vermieten wollen (z.B. durch Inserate), gelten die Kosten als Werbungskosten. Eine kurze Leerstandsphase ist steuerlich unschädlich. Langfristige Stilllegung kann jedoch Probleme bereiten.
Muss ich die Handwerkerrechnung besonders kennzeichnen lassen?
Es empfiehlt sich, auf der Rechnung explizit zwischen Material und Lohn zu unterscheiden. Zudem sollte der Name und die Adresse des Auftragnehmers sowie die genaue Beschreibung der Leistung stehen. Bei der Handwerkerpauschale ist zudem wichtig, dass der Auftragnehmer seinen Namen und seine Adresse auf der Rechnung angibt.
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