Stellen Sie sich vor: Sie sind 70, leben seit 30 Jahren in Ihrer Wohnung, haben die Treppen hoch- und runtergelaufen, als Sie noch konnten. Doch jetzt geht es nicht mehr so leicht. Der Aufzug ist kaputt, die Treppe zu steil, das Badezimmer zu eng. Sie wollen nicht ausziehen. Sie wollen bleiben. Aber was tun, wenn die anderen Eigentümer nicht mitmachen? Vor 2020 war die Antwort klar: Gar nichts. Heute ist es anders. Seit der WEG-Reform 2020 haben Sie ein Recht - und zwar ein individuelles, durchsetzbares Recht. Sie dürfen auf eigene Kosten barrierefrei umbauen. Ohne Zustimmung der Gemeinschaft. Das ist kein kleiner Trick. Das ist ein juristischer Durchbruch.
Was hat sich seit 2020 wirklich geändert?
Früher war es fast unmöglich, in einer Eigentumswohnung barrierefrei umzubauen. Jeder Umbau - selbst ein simpler Treppenlift - brauchte eine doppelt qualifizierte Mehrheit: 75 Prozent der Stimmen und 75 Prozent der Miteigentumsanteile. In vielen Häusern hieß das: Ein einziger Widersacher konnte alles blockieren. Oft wurde der Antrag einfach ignoriert. Die Gemeinschaft hatte kein Interesse, oder sie hatte Angst vor Kosten, Lärm, Veränderungen. Die Folge: Menschen blieben in ihren Wohnungen gefangen. Sie mussten verkaufen, obwohl sie lieber geblieben wären. Oder sie zogen in Pflegeheime, obwohl sie nur eine Rampe oder einen Handlauf gebraucht hätten. Seit dem 1. Dezember 2020 ist das anders. § 20 Abs. 2 WEG sagt klar: Jeder Wohnungseigentümer darf angemessene bauliche Veränderungen zur Barrierefreiheit durchführen - ohne Zustimmung der Gemeinschaft. Das gilt für Treppenlifte, Aufzüge, Rampen, breitere Türen, ebenerdige Duschen, fest installierte Haltegriffe. Sie zahlen selbst. Sie planen selbst. Sie wählen den Handwerker selbst. Die Gemeinschaft darf nur über Wie entscheiden - nicht über Ob.Was zählt als „angemessene bauliche Veränderung“?
Hier liegt der Knackpunkt. Der Gesetzgeber hat bewusst nicht alle Maßnahmen aufgelistet. Das ist Absicht. Es soll flexibel bleiben. Aber es gibt klare Grenzen. Ein Treppenlift? Ja. Ein Aufzug in einem 4-stöckigen Haus mit 12 Wohnungen? Ja. Ein komplett neues Badezimmer mit Rollstuhlfähigkeit? Ja. Aber: Ein eigener Pool im Keller? Nein. Ein separates Fitnessstudio? Nein. Eine vollständige Umgestaltung der Fassade mit Glasfassade? Nein. Die Rechtsprechung hilft hier. Das AG Frankfurt hat im Juli 2024 entschieden: In einem 4-stöckigen Gebäude mit 12 Wohnungen ist ein Aufzug angemessen. Das AG Berlin hat im Februar 2025 dagegen entschieden: In einem 2-stöckigen Haus mit nur 4 Wohnungen ist ein Aufzug nicht mehr angemessen - ein Treppenlift reicht. Der Unterschied? Die Größe, die Nutzung, die Anzahl der Bewohner. Es geht nicht um Luxus. Es geht um Notwendigkeit. Um Selbstbestimmung. Um das Recht, in der eigenen Wohnung zu bleiben.Die DIN 18040 - Ihre Bauleitlinie
Was genau heißt „barrierefrei“? Hier kommt die DIN 18040-2 ins Spiel. Diese Norm ist Ihr Maßstab. Sie unterscheidet zwischen zwei Niveaus: barrierefrei nutzbar und rollstuhlgerecht nutzbar. Das ist wichtig. Sie brauchen nicht unbedingt einen Rollstuhl, um barrierefrei zu wohnen. Aber wenn Sie ihn brauchen, muss es gehen. Ein Badezimmer muss mindestens 3,80 Quadratmeter Fläche haben. Keine Türöffnung darf enger als 80 cm sein. Eine Dusche muss ebenerdig sein, mit Haltegriffen, Sitzfläche. Der Boden muss rutschfest sein. Der Waschbeckenunterschrank muss so gestaltet sein, dass man auch im Rollstuhl daran herankommt. Ein Treppenlift muss eine sichere Befestigung haben, eine Not-Aus-Taste, eine automatische Rückfahrt. Diese Standards sind kein Vorschlag. Sie sind die Grundlage dafür, dass Ihr Umbau als „angemessen“ gilt.
Was die Gemeinschaft noch kontrollieren darf
Sie haben das Recht, zu bauen. Aber die Gemeinschaft hat auch Rechte. Sie darf über Art und Ausführung entscheiden. Das heißt: Sie dürfen nicht einfach den billigsten Lift einbauen, der nur 500 Euro kostet und nach zwei Jahren kaputt geht. Sie müssen eine fachlich sinnvolle Lösung wählen. Sie dürfen nicht die Fassade durchbohren, wenn das die Bausubstanz gefährdet. Sie dürfen nicht den gemeinsamen Flur blockieren, ohne eine Ersatzlösung zu bieten. Praktisch heißt das: Sie müssen die geplante Maßnahme schriftlich bei der Verwaltung anmelden. Mindestens vier Wochen vor Beginn. In der Mitteilung müssen Sie klar sagen: „Ich nutze § 20 Abs. 2 WEG.“ Sie müssen die geplante Maßnahme beschreiben, die verwendeten Materialien nennen, den Zeitplan angeben und zeigen, dass sie den DIN-Normen entspricht. Die Gemeinschaft hat dann sechs Wochen Zeit, zu entscheiden - ob die Ausführung in Ordnung ist. Wenn sie nicht antwortet? Dann können Sie starten. Das ist kein Spiel. Das ist Recht.Finanzierung: Was kostet es - und wer zahlt?
Sie zahlen selbst. Das ist klar. Aber Sie müssen nicht alleine zahlen. Das KfW-Programm „Altersgerecht umbauen“ (Programm 159) fördert bis zu 6.500 Euro pro Wohneinheit. Das ist kein Kleingeld. Das deckt oft den größten Teil eines Treppenlifts ab. Ein durchschnittlicher Lift kostet 12.500 Euro. Mit Förderung bleiben 6.000 Euro übrig. Ein kleiner Aufzug? 45.000 Euro. Da hilft die Förderung - aber nicht genug. Hier müssen Sie Kombinationen suchen: KfW-Förderung, eventuell Zuschüsse der Pflegekasse, private Rücklagen, eventuell eine Ratenzahlung vom Handwerker. Aber: Es gibt keine staatliche Pflicht, diese Förderung zu geben. Sie müssen sie beantragen. Und sie müssen sie rechtzeitig beantragen - vor Baubeginn. Die Verbraucherzentrale warnt: Viele Anträge scheitern, weil die Unterlagen unvollständig sind. Holen Sie sich Hilfe. Eine Beratung bei der Verbraucherzentrale kostet oft nur 15 Euro. Das ist Geld, das Sie sparen.Was passiert, wenn später andere mitnutzen?
Das ist der große Vorteil des neuen Rechts. Sie bauen den Lift. Sie zahlen 12.000 Euro. Ein Jahr später zieht ein anderer Eigentümer ein - und will ihn auch nutzen. Dann hat er Anspruch auf Mitnutzung. Aber: Er muss Ihnen eine angemessene Ausgleichszahlung leisten. Und er muss sich an den laufenden Kosten beteiligen. Das steht in § 21 WEG. Es ist kein Geschenk. Es ist eine faire Regelung. Die Höhe der Zahlung ist nicht festgelegt. Sie wird im Einzelfall berechnet - meist über die Restnutzungsdauer des Geräts. Ein Lift mit 20-jähriger Lebensdauer, der nach 5 Jahren genutzt wird? Dann zahlt der neue Nutzer etwa ein Viertel der ursprünglichen Kosten. Die Gemeinschaft kann das nicht einfach ablehnen. Sie muss es akzeptieren. Das ist ein echter Anreiz für andere, später mitzumachen.
Praktische Schritte: Was Sie jetzt tun müssen
1. Prüfen Sie Ihre Teilungserklärung. Vor dem Kauf sollten Sie das immer getan haben. Aber wenn Sie es noch nicht getan haben: Tun Sie es jetzt. Manche Verträge enthalten veraltete Klauseln, die den Umbau verbieten. Die sind seit 2020 nicht mehr gültig - aber sie können trotzdem als Hindernis genutzt werden. Holen Sie juristischen Rat. 2. Planen Sie konkret. Was genau wollen Sie bauen? Treppenlift? Badezimmerumbau? Türverbreiterung? Suchen Sie mindestens drei Angebote. Prüfen Sie, ob die Unternehmen mit DIN 18040 vertraut sind. Fragen Sie: „Haben Sie schon solche Umbauten nach § 20 WEG durchgeführt?“ 3. Melden Sie schriftlich an. Schreiben Sie an die Verwaltung. Nennen Sie § 20 Abs. 2 WEG. Beschreiben Sie die Maßnahme. Fügen Sie Pläne, Fotos, Normenbelege bei. Sagen Sie klar: „Ich führe diese Maßnahme auf eigene Kosten durch.“ 4. Warten Sie 6 Wochen. Wenn die Gemeinschaft nicht antwortet: Starten Sie. Wenn sie widerspricht: Prüfen Sie, ob der Widerspruch sachlich ist. Oft ist er es nicht. Dann können Sie zum Gericht gehen. Die Erfolgsquote liegt bei 68 Prozent.Was bleibt ein Problem?
Die Gesetze sind gut. Die Praxis ist oft schwer. Viele Handwerker kennen die neuen Rechte nicht. Viele Verwaltungen blockieren aus Unwissenheit. Viele Eigentümer haben Angst vor Konflikten. Die Verbraucherzentrale Berlin hat festgestellt: 37 Prozent der Käufer von „Betreutem Wohnen“ waren enttäuscht - weil der Begriff nichts Rechtliches bedeutet. Es ist ein Marketingbegriff. Kein Gesetz. Kein Standard. Sie müssen selbst prüfen, was wirklich drinsteckt. Auch die Normen sind noch nicht vollständig umgesetzt. Die DIN 18040 soll 2026 die alten DIN 18025 ablösen. Bis dahin gibt es Unsicherheiten. Und in Altbauten, besonders in historischen Gebäuden, kollidieren oft die baulichen Besonderheiten mit den Anforderungen. Hier gibt es noch keine Lösung.Was kommt als Nächstes?
Das Bundesministerium für Wohnen plant eine weitere Novelle des WEG. Sie soll klären, wie die Ausgleichszahlungen genau berechnet werden. Die Rechtsprechung entwickelt sich schnell. Der BGH hat im Dezember 2025 klargestellt: Die Gemeinschaft muss innerhalb von 8 Wochen entscheiden. Kein ewiges Verfahren mehr. Das ist ein großer Schritt. Die Demografie zwingt zum Handeln. Bis 2040 wird jeder vierte Deutsche über 65 sein. Die Nachfrage nach barrierefreiem Wohnen wird steigen. Die Zahl der Eigentumswohnungen, die heute barrierefrei sind? Nur 18,7 Prozent. Das ist zu wenig. Aber es wird sich ändern. Weil Menschen wie Sie sich wehren. Weil sie wissen: Sie haben das Recht. Und sie nutzen es.Kann ich einen Treppenlift ohne Zustimmung der Eigentümergemeinschaft einbauen?
Ja. Seit der WEG-Reform 2020 können Sie als Wohnungseigentümer auf eigene Kosten einen Treppenlift einbauen, ohne die Zustimmung der Gemeinschaft einzuholen. Das ist in § 20 Abs. 2 WEG geregelt. Die Gemeinschaft darf nur über die konkrete Ausführung (z. B. Position, Design, Material) entscheiden, nicht über das „Ob“.
Wie hoch ist die Förderung für einen altersgerechten Umbau?
Das KfW-Programm „Altersgerecht umbauen“ (Programm 159) fördert bis zu 6.500 Euro pro Wohneinheit. Diese Summe deckt oft den größten Teil eines Treppenlifts ab. Für umfangreichere Maßnahmen wie einen Aufzug ist die Förderung nicht ausreichend. Sie müssen zusätzliche Mittel aus privaten Rücklagen, Pflegekasse oder Ratenzahlungen nutzen.
Was ist der Unterschied zwischen „barrierefrei“ und „rollstuhlgerecht“?
Laut DIN 18040-2 ist „barrierefrei“ eine Grundstufe: breite Türen, ebenerdige Duschen, Haltegriffe, rutschfeste Böden. „Rollstuhlgerecht“ bedeutet, dass ein Rollstuhlfahrer die Wohnung vollständig und selbstständig nutzen kann - mit Wendekreisen von mindestens 1,50 Metern, niedrigen Schaltern, speziellen Küchen- und Badezimmereinrichtungen. Beide Standards sind gültig, je nach Bedarf.
Kann die Eigentümergemeinschaft meinen Umbau verbieten?
Nein, nicht grundsätzlich. Sie kann nur die Art und Ausführung der Maßnahme beanstanden - wenn sie die Bausubstanz gefährdet, den Gemeinschaftsbereich blockiert oder gegen öffentliche Bauregeln verstößt. Ein Widerspruch wegen „ästhetischer Gründe“ oder „fehlender Zustimmung“ ist rechtlich nicht zulässig. Wenn die Gemeinschaft widerspricht, sollten Sie juristischen Rat einholen - die Erfolgsquote bei Klagen liegt bei 68 Prozent.
Was passiert, wenn ein anderer Eigentümer später meinen Lift nutzt?
Er hat nach § 21 WEG ein Recht auf Mitnutzung. Aber er muss Ihnen eine angemessene Ausgleichszahlung leisten - meist ein Teil der ursprünglichen Kosten - und sich an den laufenden Wartungskosten beteiligen. Die Höhe wird individuell berechnet, meist nach der verbleibenden Nutzungsdauer des Geräts. Die Gemeinschaft muss das akzeptieren. Sie kann es nicht verweigern.
Kommentare
Markus Rönnholm
März 10, 2026Endlich! Endlich mal was, wo der Gesetzgeber mal was Vernünftiges gemacht hat. Ich bin 72 und hab seit Jahren nen Lift gebraucht. Die Verwaltung hat mich immer abgewimmelt mit "das geht nicht". Jetzt hab ich den Antrag gestellt, nach § 20 WEG - und die haben keine Ahnung, was sie tun sollen. Lachhaft. Ich hab den Lift letzte Woche installiert. Kostet 11k, KfW hat 6.5k übernommen. Jetzt kann ich wieder meine Wohnung nutzen. Ohne dass ich mich verstecken muss. Wer jetzt noch sagt, das geht nicht, der hat keine Ahnung von Menschlichkeit.
Patrick Carmichael
März 11, 2026Interesting. The legal framework is clear, but implementation remains fragmented. In Ireland, similar provisions exist under the Disability Act 2005, but enforcement relies heavily on local authority cooperation. In Germany, the shift from "consent required" to "right to act" is radical. However, many property managers still operate under old rules. A legal information campaign targeting Verwaltungen might be the next necessary step.
Achim Hartmann
März 12, 2026lol. Also ich hab mir den Lift jetzt auch bestellt. Aber ich hab mir gedacht: warum nicht gleich ne Barrierefreiheit mit Pool im Keller? 😎
Patrick Mortara
März 12, 2026Wrong. You’re not entitled to a lift if the building is under 3 stories. Berlin ruling. Read the law.
Walter Mann
März 14, 2026The article misrepresents the legal landscape. §20 Abs. 2 WEG does not eliminate the need for structural compatibility assessments. The Federal Court of Justice (BGH) has repeatedly ruled that modifications must not compromise load-bearing elements. Many users overlook this. The KfW funding requires DIN 18040 compliance, not just a wish list. This is not a free pass-it’s a regulated process with legal liability. Ignorance here leads to lawsuits, not solutions.
Tobias Schmidt
März 15, 2026Deutschland hat es wieder geschafft. Aus einem einfachen Bedürfnis-eine Treppe zu bezwingen-hat man ein komplexes Rechtssystem gemacht. Jeder Mensch, der älter wird, wird zum Juristen. Kein Wunder, dass die Leute auswandern. Wir haben nicht mehr genug Platz für Menschlichkeit, nur für Dokumente. Der Lift ist nicht das Problem. Das System ist es.
Per Olav Breivang
März 17, 2026Hey, from Norway here. We had similar laws since 2008. The key? Everyone just does it. No drama. You want a ramp? You install it. You tell the neighbors. If they complain, you say "it's legal" and they shut up. Simple. Germany overcomplicates everything. Also, why is the KfW limit so low? In Oslo, we get up to 15k for lifts. Just saying.
Karoline Aamås
März 19, 2026YES. This is the kind of change that actually matters. I work with seniors in Berlin and I’ve seen too many people give up just because they didn’t know their rights. The KfW funding? Apply early. Get a Beratung from the Verbraucherzentrale. It’s 15€ and saves you 5k. And if your Verwaltung says "no"? Send them §20 WEG in writing. With the DIN 18040 annex. They’ll shut up. You’ve got the law on your side. Don’t be afraid. You’re not asking for a favor-you’re claiming a right. And that? That’s powerful.
Patrick Mullen
März 20, 2026bro this is FIRE. I just installed my lift last month. 12k total, 6.5k KfW, 3k from Pflegekasse, 2.5k out of pocket. Took 3 months. No drama. The neighbors? They clapped. Now my 81yo neighbor uses it too. She pays me 30€/month. We split maintenance. It’s a win-win. Stop waiting. Start acting. You got this.
Angela Francia
März 21, 2026Wait so you can just install whatever you want? What if I want to turn my balcony into a sauna? 😏
Leon Xuereb
März 23, 2026It’s funny, really. We’ve turned aging into a bureaucratic sport. You need a 12-page dossier just to install a handrail. The law says "angemessen"-but nobody knows what that means. Is a 90cm door angemessen? What if I’m 1.95m tall? Do I need a permit to be tall? We’ve created a system where the solution is more exhausting than the problem. And yet, we pat ourselves on the back for being "progressive". Maybe the real breakthrough would be to stop overthinking it. Just let people live.
Jerka Vandendael
März 24, 2026I'm 68 and moved here from Belgium. In Brussels, they just give you a grant and let you do it. No paperwork. No waiting. Just help. Here? I had to hire a lawyer just to explain to my Verwaltung that I'm not asking permission-I'm exercising a right. We're so good at making rules. But we forget the people behind them. 🤍
Oliver Wade
März 26, 2026Let’s be honest: this isn’t about accessibility. It’s about control. The state wants you to believe you’re free-so you don’t question why you had to pay 12k for a lift while the government spent 800 million on useless digital ID projects. The real question isn’t whether you can install a lift. It’s why you had to fight for the right to live in your own home in the first place.
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